Infrastrukturbenutzungsentgelt
Grundsätzliches zum Wegeentgelt
Die Infrastrukturbetreiber verrechnen den Fahrwegkapazitätsberechtigten für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Wegeentgelt. Die Berechnung wird nach verschiedenen Parametern vorgenommen. Von allen Infrastrukturbetreibern einheitlich werden die Zugkilometer, die zurückgelegte Strecke, zur Berechnung herangezogen. Die Mehrheit der Unternehmen zieht zusätzlich auch noch die Bruttotonnenkilometer (Gewicht von Fahrzeug und Ladung mal der zurückgelegten Strecke) heran. Anhand dieser beiden Parameter kann die Abnutzung der Schieneninfrastruktur gut abgebildet werden.
Neben dem Wegeentgelt wird den Fahrwegkapazitätsberechtigten auch Entgelt für die Benützung von Serviceeinrichtungen (Bahnhöfe, Wagenwaschanlagen, Terminals, etc.) verrechnet. Mehr dazu finden Sie hier.
Neben der ÖBB-Infrastruktur AG, der größten Infrastrukturbetreiberin, gibt es in Österreich mehrere kleinere Infrastrukturbetreiberinnen, die auch für den Betrieb von Nebenbahnen zuständig sind. Dazu zählen unter anderem die Neusiedlerseebahn, die Wiener Lokalbahnen GmbH, die Steiermärkischen Landesbahnen, die Salzburger Lokalbahn und die Raab-Oedenburg-Ebenfurter Eisenbahn AG.
Grundlagen und Zusammensetzung des Wegeentgelts
Gesetzliche Basis für die Berechnung und Einhebung des Wegeentgelts bildet vor allem die Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgte in Österreich im Eisenbahngesetz 1957 (EisbG). Eine Übersicht über die rechtlichen Grundlagen finden Sie hier.
Das Wegeentgelt für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, und zwar auch zu einer solchen, durch die Serviceeinrichtungen angebunden sind sowie für die Gewährung des Mindestzugangspaketes, ist grundsätzlich in Höhe der Kosten festzulegen, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallen (s Art 31 Abs 3 RL 2012/34/EU; § 67 EisbG). Was genau unter das Mindestzugangspaket fällt, ist ebenfalls im Gesetz festgelegt: Hierzu gehört neben der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur (inklusive Weichen und Abzweigungen), etwa die Zugsteuerung einschließlich der Signalisierung, Regelung, Abfertigung und der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen über Zugbewegungen (s Anhang II Nr 1 RL 2012/34/EU; § 58 EisbG). Zur Vereinheitlichung der Berechnungsmethode der Entgeltsätze hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung über die Modalitäten für die Berechnung dieser Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallen (= direkte Kosten), erlassen (DVO [EU] 2015/909). Die Durchführungsverordnung gilt automatisch in allen Mitgliedstaaten, ohne dass sie eigens in das nationale Recht umgesetzt werden muss.
Weiters besteht die Möglichkeit auf völlig ausgelasteten Streckenabschnitten ein höheres Entgelt für die Dauer der Überlastung zu verrechnen (Zuschlag für Kapazitätsengpässe; s § 67a EisbG). Die Entgelte dürfen noch weiter moduliert werden, um einen Anreiz zu setzen, die Auswirkungen auf die Umwelt von Zügen, wie z. B. Lärm, zu reduzieren. Hierdurch dürfen jedoch keine Mehreinnahmen generiert werden (s § 67b EisbG).
Wenn die Wegeentgelte nicht ausreichen, um die Vollkosten der Infrastrukturbetreiberin zu decken, darf diese darüber hinaus Marktaufschläge zu diesen Entgelten einheben (§ 67d EisbG). Dafür sind aber gewisse Voraussetzungen zu erfüllen: Es muss hierbei auf der Grundlage effizienter, transparenter und nichtdiskriminierender Grundsätze vorgegangen werden. Dabei ist die bestmögliche Wettbewerbsfähigkeit der Segmente des Eisenbahnmarktes zu gewährleisten. Die Aufschläge dürfen nicht Marktsegmente von der Benutzung der Infrastruktur ausschließen. Die Infrastrukturbetreiberin bildet Marktsegmente, veröffentlicht diese und legt für jedes Marktsegment Aufschläge fest. Die Höhe der Aufschläge muss so gewählt werden, dass die Erbringung von Zugleistungen für die Eisenbahnunternehmen wirtschaftlich möglich ist (d.h. vom Marktsegment getragen werden können). Die Festsetzung der Aufschläge bedarf der Genehmigung der Schienen-Control Kommission.
Wenn eine Strecke oder ein Streckenabschnitt nur unter der Voraussetzung gebaut wird, dass die Finanzierung künftig über Entgelte erfolgt, darf für diesen Zweck ein höheres Wegeentgelt verrechnet werden (§ 67e EisbG).
Veröffentlichung des Wegeentgeltes
Die Infrastrukturbetreiberinnen müssen in ihren Schienennetz-Nutzungsbedingungen die Entgeltgrundsätze und die Tarife darlegen. Dies beinhaltet z. B. ausreichende Informationen zu den Entgelten (§ 59 Abs 4 Z 2 EisbG). Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen sind unentgeltlich in elektronischer Form auf der Internetseite der Infrastrukturbetreiberin in zugänglicher Weise bereitzustellen.