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Anbringen

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Beschwerde bei der Schienen-Control Kommission

Fahrwegkapazitätsberechtigte, insbesondere Eisenbahnverkehrsunternehmen, können bei der Schienen-Control Kommission Beschwerde erheben, wenn:

  • ein Verfahren zur Überwachung des Wettbewerbs* eingeleitet werden soll (Eisenbahngesetz § 74)

  • ein Trassenbegehren von einer Zuweisungsstelle abgelehnt wurde

  • der Zugang zu Serviceeinrichtungen bzw.-leistungen abgelehnt wurde

  • keine Einigung innerhalb der im Eisenbahngesetz (§§ 72, 73) festgelegten Fristen erzielt worden ist

*In einem Verfahren zur Überwachung des Wettbewerbs lt. §74 Eisenbahngesetz kann die Schienen-Control Kommission beispielsweise untersuchen, ob Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder Verträge dem Regulierungsrecht widersprechen oder ob das Verhalten einer Zuweisungsstelle, einer entgelterhebenden Stelle, eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens oder einer Betreiberin bzw. eines Betreibers einer Serviceeinrichtung dem Regulierungsrecht widerspricht.

Bitte richten Sie Anbringen und Beschwerden ausschließlich an:

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