Exemplarische Schlichtungsfälle

Erstattung eines Tickets wegen krankheitsbedingter Nichtnutzung
Der/Die Beschwerdeführer/-in (BF) konnte krankheitsbedingt ein preislich ermäßigtes Ticket nicht nutzen und wandte sich mit der Bitte um Erstattung an das Bahnunternehmen. Da er/sie keine Antwort erhielt bat er/sie die Schlichtungsstelle um Hilfe. Die Schlichtungsstelle setzte sich, da die Erstattung dieser Ticketart in den Tarifbestimmungen des Bahnunternehmens ausgeschlossen war, für ein kulantes Entgegenkommen ein; und konnte dazu verhelfen, dass sich die Parteien auf eine Erstattung in Form von Gutscheinen einigten.
Tipps der Schlichtungsstelle
  • Bevor Sie eine Online-Buchung abschließen, informieren Sie sich über die jeweiligen Storno-und Erstattungsmodalitäten des Tickets. Grundsätzlich sind bei preislich ermäßigten Tickets gewisse Rechte eingeschränkt bzw. ausgeschlossen.
  • Beziehen (ausdrucken oder einen Code übermittelt bekommen) Sie die Tickets erst kurz vor Fahrtantritt, um Ihre Rechte auf Erstattung und Stornierung bestmöglich zu wahren. Dies ist etwa bei der Online-Buchung der ÖBB-Personenverkehr ratsam.
  • Können Sie das Ticket z.B. aufgrund von Krankheit nicht nutzen, ist eine kulante Lösung am besten möglich, wenn Sie eine Arztbestätigung vorweisen können.
Erstattung eines Online-Tickets wegen falschem Namen auf dem Ticket
Der Beschwerdeführer (BF) kaufte online ein ermäßigtes Ticket für seine Frau. Bei der Kontrolle stellte der/die Zugbegleiter/-in fest, dass das Ticket nicht auf den Namen der reisenden Person ausgestellt war. Daher musste ein weiteres Ticket im Zug gekauft werden. Der BF wandte sich an das Bahnunternehmen, welches ihm mitteilte, dass ein Online-Ticket, das mit Kreditkarte bezahlt wurde nur storniert werden kann, solange das Ticket noch nicht bezogen ist (kein Ticketcode generiert bzw. das Ticket nicht ausgedruckt wurde). Die Schlichtungsstelle konnte erfolgreich zwischen den Parteien vermitteln und dem/der BF wurden Gutscheine ausgestellt.
Tipps der Schlichtungsstelle
  • Überprüfen Sie vor Bestätigung der Buchung sämtliche eingegebenen Daten (vor allem die Reisedaten sowie den Name der/des Reisenden).
  • Beziehen (ausdrucken oder einen Code übermittelt bekommen) Sie Ihr gebuchtes Ticket erst kurz vor Antritt der Reise. So können Sie gegebenenfalls das Ticket stornieren. Dies ist etwa bei der Online-Buchung der ÖBB-Personenverkehr ratsam.
  • Bevor Sie ein Ticket buchen, insbesondere bei ermäßigten Tickets, informieren Sie sich auf der Website des Bahnunternehmens über die Erstattungs- und Stornomodalitäten.
Hotelkosten aufgrund der Zugverspätung
Der/Die Beschwerdeführer/-in (BF) besaß ein Interrailticket und fuhr mit diesem nach Deutschland. Aufgrund einer Zugverspätung versäumte der/die BF den letzten Anschlusszug. Daraufhin informierte er/sie sich bezüglich der weiteren Vorgangsweise und erhielt in Deutschland die Information, ein Hotel auf Kosten des Bahnunternehmens nutzen zu können. Der Antrag auf Kostenersatz blieb vom Bahnunternehmen unbeantwortet. Die Schlichtungsstelle vermittelte erfolgreich; Dem/Der BF wurden die Hotelkosten rückerstattet.
Tipps der Schlichtungsstelle
  • Können Sie Ihre Reise nicht mehr am selben Tag fortsetzen – wegen Zugausfall, Verspätung von mehr als 60 Minuten oder verpasstem letzten Anschlusszug, empfehlen wir Ihnen sich unverzüglich vor Ort oder beim Kundenservice des verantwortlichen Unternehmens über die weitere Vorgangsweise zu informieren.
  • Vor Ort ist grundsätzlich das befördernde Bahnunternehmen zuständig.
  • Sollten Sie im Nachhinein Kosten geltend machen (müssen), ist grundsätzlich das Bahnunternehmen zuständig, bei dem Sie das Ticket gekauft haben.
  • Bahnunternehmen übernehmen in solchen Fällen üblicherweise die Hotelkosten (in Österreich bis zu 80 Euro pro Person) bzw. die (Taxi-)Kosten für die Beförderung zum Zielbahnhof (in Österreich bis zu 50 Euro pro Person). In Einzelfällen können höhere Beträge geltend gemacht werden.
  • Bevor Ihr Problem entgültig gelöst werden kannn, raten wir Ihnen alle Unterlagen und Rechnungen aufzuheben.
Strafzahlung aufgrund eines fehlenden Tickets

Ein Fahrgast stieg ohne Ticket in den Zug von Baden nach Wiener Neustadt ein, da ein Ticketkauf bis zur Einfahrt des Zuges, aufgrund der langen Warteschlange vor dem Automaten, nicht möglich war. Mit der Absicht, ein Ticket zu erwerben suchte er/sie nach eigenen Angaben im Zug den/die Zugbegleiter/-in auf. Der/Die Zugbegleiter/-in berief sich auf die gültigen Tarifbestimmungen und stellte, aufgrund des fehlenden Tickets, eine Strafe aus. Auch der Nachweis einer alten Monatskarte und einer Stammkundenkarte führte zu keiner kulanten Lösung. Der Fahrgast kontaktierte die Beschwerdestelle des Bahnunternehmens, die den Einspruch ablehnte.Daraufhin wandte sich der Fahrgast, der die Strafe in der Zwischenzeit in voller Höhe eingezahlt hatte,an die Schlichtungsstelle, die erfolgreich zwischen den Parteien vermitteln konnte. Der Fahrgast erhielt Gutscheine in angemessener Höhe.

Tipps der Schlichtungsstelle
  • Finden Sie sich rechtzeitig am Bahnhof ein, um beim Automaten bzw. am Personenschaltern ein Ticket kaufen zu können.
  • Im Nah- und Regionalverkehr der ÖBB-Personenverkehr ist der Zustieg nur mit gültigem Ticket erlaubt. Große Eile oder eine lange Warteschlange sind keine Gründe für den Zustieg ohne Ticket. Bei den meisten anderen Bahnunternehmen in Österreich ist – mit oder ohne Aufpreis – auch ein Ticketkauf im Zug möglich. Informieren Sie sich vor Abfahrt eines Zuges über die genauen Möglichkeiten ein Ticket zu kaufen.
  • Bevor Ihr Problem entgültig gelöst werden kannn, raten wir Ihnen alle Unterlagen, wie z.B. Zahlscheine, Inkassobriefe, E-​Mails an das Bahnunternehmen oder Inkassounternehmen aufzuheben.
Strafzahlung aufgrund eines falschen Tickets

Der/Die Beschwerdeführer/-in (BF) entwertete eine Zone auf der Streifenkarte und fuhr mit der U-Bahn (städtischer Verkehr) bis zur Station Wien Floridsdorf. Dort stieg er/sie in den Regionalzug nach Stockerau um. Nach Abfahrt des Zuges stellte der/die Zugbegleiter/-in fest, dass die Fahrkarte ungültig war, da nur eine anstatt zwei Zonen entwertet wurden. Aufgrund dessen stellte der/die Zugbegleiter/-in seine eine Strafe mittels Zahlschein aus. Der Hinweis die Strafe gleich im Zug in einer geringeren Höhe zu begleichen erfolgte laut BF nicht. Der/Die BF wandte sich an die Schlichtungsstelle die erfolgreich zwischen den Parteien vermitteln konnte, indem die Strafe auf eine angemessene Höhe verringert wurde.

Tipps der Schlichtungsstelle
  • Überprüfen Sie vor Fahrtantritt immer die Gültigkeit Ihres Fahrscheines.
  • Wenn Sie nicht genau wissen, welches Ticket Sie benötigen, bitten Sie eine/-n Mitarbeiter/-in des Bahnunternehmens um Auskunft.
  • Bei fast allen Bahnunternehmen ist die sofortige Bezahlung der Strafzahlung im Zug günstiger als die nachträgliche Bezahlung der Forderung. In diesem Fall lassen Sie sich jedenfalls eine Quittung aushändigen, etwa für den Fall von nachträglichen Einsprüchen.
  • Bevor Ihr Problem entgültig gelöst werden kannn, raten wir Ihnen alle Unterlagen aufzuheben.
Entschädigung aufgrund von mehr als 60 Minuten Zugverspätung

Der/Die Beschwerdeführer/-in (BF) fuhr von Wien Westbahnhof nach Salzburg. Da der Zug mit einer Verspätung von mehr als 60 Minuten den Zielbahnhof erreichte stellte der/die BF einen Antrag auf Verspätungsentschädigung. Der Antrag wurde abgewiesen, da laut Bahnunternehmen aufgrund einer Vereisung der Schienen der Ausschlussgrund "Höhere Gewalt" vorläge. Der/Die BF wandte sich daher an die Schlichtungsstelle. Die Schlichtungsstelle berief sich auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, wonach auch bei „Höherer Gewalt“ (z. B. witterungsbedingte oder technische Gründe, Streiks) eine Verspätungsentschädigung zusteht und konnte wirksam zwischen den Parteien vermitteln. Der/Die BF erhielt seinen/ihren Anspruch in angemessener Höhe ausbezahlt.

Tipps der Schlichtungsstelle
  • Die zulässige Bearbeitungszeit für vollständig eingebrachte Anträge auf Verspätungsentschädigungen beträgt einen Monat. Erhalten Sie in dieser Zeit keine Antwort bzw. Auszahlung seitens des Unternehmens, kann die Schlichtungsstelle Ihren Anspruch gegenüber dem Bahnunternehmen durchsetzen.
  • Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten haben Sie Anspruch auf "kleine" Mahlzeiten und Erfrischungen, sofern dies im konkreten Fall möglich ist.
  • Bevor Ihr Problem entgültig gelöst werden kannn, raten wir Ihnen alle Unterlagen und Rechnungen aufzuheben.