Anbringen

Beschwerde bei der Schienen-Control Kommission

Fahrwegkapazitätsberechtigte, insbesondere Eisenbahnverkehrsunternehmen können bei der Schienen-Control Kommission Beschwerde erheben, wenn:

  • ein Verfahren zur Überwachung des Wettbewerbs* eingeleitet werden soll (Eisenbahngesetz § 74)
  • ein Trassenbegehren von einer Zuweisungsstelle abgelehnt wurde
  • der Zugang zu Serviceeinrichtungen bzw.-leistungen abgelehnt wurde
  • keine Einigung innerhalb der im Eisenbahngesetz (§§ 72, 73) festgelegten Fristen erzielt worden ist

*In einem Verfahren zur Überwachung des Wettbewerbs lt. §74 Eisenbahngesetz kann die Schienen-Control Kommission beispielsweise untersuchen, ob Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder Verträge dem Regulierungsrecht widersprechen oder ob das Verhalten einer Zuweisungsstelle, einer entgelterhebenden Stelle, eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens oder einer Betreiberin / eines Betreibers einer Serviceeinrichtung dem Regulierungsrecht widerspricht.

Bitte richten Sie Anbringen und Beschwerden ausschließlich an: